Sie suchen ein passendes Fahrzeug, das Tempo statt Kompromisse macht? Fahrspaß steht bei Ihnen an erster Stelle - und das zu einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis? Ihr Autohaus Siegfried Morkel präsentiert Ihnen den Suzuki Swift Sport. Der perfekte Begleiter für den Alltag.
Mehr Hybrid, mehr Vergnügen für Sie
Mit kraftvollem Design und attraktiven Details stellt der Suzuki Swift Sport seinen sportlichen Anspruch auch in der Optik heraus. Ein harmonisch integrierter Dachspoiler, zwei Auspuffendrohre, ein Stoßfängerunterteil in Diffusor-Optik und exklusive 17-Zoll-Leichtmetallfelgen sorgen für einen eindrucksvollen Auftritt. Mit dem Suzuki Swift Sport sind Sie ein echter Hingucker im Bereich kompakter Kleinwagen. Im Innenraum erwarten Sie ausgeklügelte Sportsitze mit roten Ziernähten, ein Lederlenkrad und silberfarbene Dekorelemente, die für ein sportliches Ambiente Sorge tragen. Der sportliche Kompaktwagen erfüllt Ihnen jeden Wunsch.
Neben sportlichen Details überzeugt der Swift Sport mit einer umfangreichen Komfort- und Sicherheitsausstattung: Bi-Xenon-Frontscheinwerfer mit Lichtsensor, Nebelleuchten, elektrisch beheiz- und verstellbare Außenspiegel, ein Lederlenkrad, ein CD-Radio mit USB-Anschluss und Bluetooth-Freisprecheinrichtung sowie Lenkradfernbedienung, Klimaautomatik, Tempomat und eine moderne Edelstahlpedalerie: All das garantiert einen Komfort, der in dieser Fahrzeugklasse seinesgleichen sucht.
Auch das serienmäßige Sicherheitskonzept kann sich sehen lassen - mit sieben Airbags, dem elektronischen Stabilitätsprogramm ESP und ABS mit elektronischer Bremskraftverteilung (EBD), einem Bremsassistenten und zwei Isofix-Befestigungen für die Kleinsten auf den hinteren Sitzen. Sie merken, der Sport Swift ist viel mehr als nur ein Kompaktwagen.
Motorenleistung, ganz so, wie Sie es wollen
Ein drehfreudiger Turbomotor gibt Ihnen das Signal, dass der Swift Sport noch mehr zu bieten hat. Und jetzt auch mit Mild-Hybrid. Das Suzuki Mild-Hybrid-System unterstützt den Motor in fast jeder Fahrsituation. Dadurch werden Treibstoffverbrauch und CO2-Ausstoß deutlich reduziert. Die E-Power gibt dem Motor auch mehr Antrittsstärke. Die spontane Kraftentfaltung schon bei niedrigen Drehzahlen wirkt sich in weicher, flüssiger Beschleunigung aus. So geht Fahrspaß heute!
Schauen Sie jetzt in Ihrem Autohaus Siegfried Morkel vorbei und lassen sich zuvorkommend und freundlich beraten.
Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme
Baumarktparkplatz: Vorfahrtsstraße oder rechts vor links
Auf einem öffentlich befahrbaren Parkplatz eines Einkaufsmarktes können die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten. Dazu muss der Betreiber diese noch nicht einmal ausdrücklich anordnen. Dienen die Gassen zwischen den Parkplätzen vor allem der Parkplatzsuche und nicht dem Fahrverkehr, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das zeigt ein Urteil (Az.: 17 U 21/22) des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, auf das der ADAC hinweist. In dem Fall ging es um einen großen Parkplatz eines Baumarktes.
Schilder wiesen darauf hin, dass hier die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Eine Strecke führte ohne Unterbrechung zur Ausfahrt. Von der Seite liefen einige Zufahrten zu dieser. Parkbuchten fanden sich sowohl an beiden Seiten der Zufahrten als auch links von der Ausfahrtsgasse.
An einer Kreuzung mit einer der Zufahrten stießen zwei Autofahrer zusammen. Der Fahrer in Richtung der Ausfahrt wollte danach Schadenersatz vom Zufahrenden. Sein Argument: Hier gelte nicht die Rechts-vor-links-Regel, sondern er wäre erkennbar auf einer bevorrechtigten Straße gewesen. Der andere berief sich auf die Rechts-vor-links-Regel gemäß der StVO. Die Gerichte mussten klären.
Das OLG urteilte auf eine hälftige Teilung des Schadens. Die Regeln der StVO sind demnach auf solchen privaten, aber öffentlich befahrbaren Parkplätzen anwendbar. Dazu muss der Eigentümer dies noch nicht einmal explizit etwa mit Schildern ausweisen.
Allerdings gelte auf einem Parkplatz wie hier immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Beide Gassen wiesen Parkbuchten auf, woran laut Urteil zu erkennen ist, dass beide gleichermaßen in erster Linie für die Suche nach einem Parkplatz gedacht sind und nicht für den fließenden Fahrverkehr. In solchen Situationen greift demnach das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Etwas anderes gelte nur, wenn eindeutig der Straßencharakter gegeben ist, was etwa an Richtungsfahrbahnen, Bordsteinkanten und Abtrennungen, wie sie sich zum Beispiel an vielen Autobahnraststätten finden lassen, erkennbar ist.