Wenn alte Unfallschäden den Schadenersatz gefährden
Ein ausparkendes Auto fährt gegen das Heck eines anderen Autos. Dessen Besitzerin lässt den Schaden von einem Privatgutachter schätzen. Der ermittelt Kosten von rund 5000 Euro für eine Reparatur. Diese Summe fordert sie nun von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein Gericht muss die Sache klären.
So lautet das Urteil des Landgerichts Frankenthal, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist: Wer nach einem Unfall Schäden geltend macht, die sich nicht auf diesen zurückführen lassen, kann den gesamten Anspruch auf Schadenersatz verlieren. Und zwar dann, wenn sich die Schäden eines früheren Unfalls nicht sicher vom aktuellen unterscheiden lassen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige erkannte zwar den geltend gemachten Schaden als plausibel an. Doch gab es auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstanden sein konnten. Auch wurden Schäden an Stellen geltend gemacht, wo überhaupt kein Anstoß erfolgt war.
Sicher schloss der Experte aus, dass alle Schäden auf diesen Unfall zurückzuführen sind. Doch die Frau hatte angegeben, dass die Schäden aus einem früheren Unfall behoben worden waren. Das war aber nicht der Fall. So ließ sich nicht sicher feststellen, ob oder welche Schäden beim späteren Unfall entstanden waren. Die Versicherung musste noch nicht einmal für den Teilschaden bezahlen, der grundsätzlich plausibel war. So bekam die Frau überhaupt keinen Schadenersatz.