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Entschädigung für Nutzungsausfall

Entschädigung für Nutzungsausfall

Wenn's mal wieder länger dauert: Reparaturen können sich zuweilen verzögern, aber was passiert dann mit der Entschädiung des Nutzungsausfalls? Foto: Alexander Heinl/dpa-mag

02.11.2024

Mindert lange Reparatur Ansprüche?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Geschädigte nicht nur Anspruch auf die Reparatur ihres Fahrzeuges. Ihnen steht auch eine Entschädigung für dessen Nutzungsausfall zu. Kommt es im Vorfeld beim Gutachten oder später bei der Reparatur zu Verzögerungen, bleibt der Anspruch für die vollen Tage des Nutzungsausfalls bestehen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen (Az.: 71 C 3 140/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Für das Gutachten wurden einige Teile abmontiert

Nach einem Autounfall war die Frage nach der Schuld unstrittig. Um ein Gutachten zu erstellen, mussten aber einige Teile des Autos abgebaut werden. Dabei kam es zu Verzögerungen wegen Arbeitsengpässen in der ausführenden Werkstatt. Auch die Reparatur dauerte länger. So zogen sich Ersatzteilbestellungen und Lackierung in die Länge.

Insgesamt forderte der Autobesitzer Entschädigung für 63 Tage Nutzungsausfall. Die gegnerische Versicherung wollte aber nur 38 Tage zahlen. So zog der Mann vor Gericht.

Bekommt der Autofahrer den vollen Nutzungsausfall?

Mit Erfolg. Der Kammer zufolge umfasst das sogenannte Werkstattrisiko sowohl Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens also auch solche bei der Reparatur. Dieses Risiko müssen der Verursacher des Schadens respektive seine Versicherung übernehmen. Auch einen Verstoß gegen Schadenminderungspflicht konnte das Gericht nicht erkennen.

Für einen Verstoß hätte der Autobesitzer hier bei der Vergabe der Aufträge bereits wissen müssen, dass eine Verzögerung eintreten würde. Da dem so nicht war, trägt der Beklagte den Schaden und muss die Nutzungsausfallentschädigung für die vollen 63 Tage übernehmen.


Crash nach dem Spurwechsel

Wer haftet bei Unfall mit Lkw?

Wer die Spur wechselt und dabei mit einem Lkw zusammenstößt, haftet für den Unfall allein. Voraussetzung dafür: Der Unfall steht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel des Fahrstreifens.

Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 337 O 50/22), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Wie kam es zu dem Unfall?

Die Klägerin wechselte auf der Autobahn mit ihrem Wagen die Fahrbahn von der rechten Abbiegespur fuhr sie auf den linken Fahrstreifen, der weiter geradeaus führt. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Lkw, der auf der linken Spur fuhr.

Die Klägerin gab an, dass sie bereits mehrere Sekunden auf der linken Spur gefahren sei, bevor es zum Zusammenstoß kam. Der Lkw-Fahrer entgegnete, dass die Klägerin den Fahrstreifen direkt vor ihm gewechselt habe.

Um den Unfall zu rekonstruieren, beauftragte das Landgericht einen Sachverständigen. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Unfallhergang, den der Lkw-Fahrer geschildert hatte, sehr wohl möglich sei. Die Frau konnte hingegen nicht beweisen, dass sie bereits mehrere Sekunden auf der linken Spur gefahren war.

Wie beurteilt das Landgericht den Fall?

Somit kam das Landgericht zu dem Schluss, dass die Klägerin allein für den Unfall verantwortlich sei. Wenn Verkehrsteilnehmer die Spur wechseln, sind sie verpflichtet, sich vor dem Wechsel zu vergewissern, dass der Fahrstreifen frei ist. Dies habe die Frau nicht getan.
dpa-mag

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